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Baustellen dürfen angefahren werden!

Alle Fahrten in und zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten sind zulässig. Alle Arbeiten auf der Baustelle, auch beim Privatkunden sind weiterhin möglich sind.

Hierzu gehören auch die Fahrten der Arbeitnehmer zur Betriebsstätte oder zur Baustelle. Vorschriften wieviel Arbeitnehmer im Fahrzeug neben einander sitzen oder auf der Baustelle miteinander arbeiten dürfen existieren nach unserer Kenntnis nicht. 

Kontaktverbot und Mindestabstand - Einschränkungen gelten nicht für den Aufenthalt am Arbeitsplatz

Wir möchten auf Grund mehrerer Anfragen darauf hinweisen, dass das Kontaktverbot von mehr als zwei Personen nicht für den Aufenthalt am Arbeitsplatz gilt. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 2 3.SARS-CoV-2 EindV. Dort heißt es, dass „der zulässige Betrieb von Einrichtungen“ z.B. „der Aufenthalt am Arbeitsplatz“ von dem Kontaktverbot unberührt bleibt. 
Auch das Mindestabstandsgebot von 1,5 Metern betrifft nicht den Aufenthalt am Arbeitsplatz. 

Nach unserer Auffassung somit auch nicht für den Transport der Arbeitnehmer im „Bulli“ zur Baustelle. Diese Konstellation entspricht dem ÖPNV, der ausdrücklich in der Verodnung als zulässig benannt wird.
Wir verweisen auf die  3. SARS-CoV2-Eindämmungsverordnung und Erläuterungen.