zurück zu Corona
Kurzzusammenfassung des ZDH für Hilfen zur Liquiditätssicherung
in Form einer Liste, die maßnahmenbezogen alle Inhalte der ZDH-Corona-Seite bündelt
Matrix aufrufen
Möglichkeiten der Hilfen durch Finanzbehörden, Land bzw. Bund
Anträge liegen jetzt in Sa/A vor: https://www.ib-sachsen-anhalt.de/temp-corona-soforthilfe.html
hier geht es zur Richtlinie
Bitte berücksichtigen Sie, dass der Kunde in der Regel nicht sofort nach Rechnungslegung zahlt! Es macht Sinn, sich mit der Beihilfe Corona zu beschäftigen!
Im Antrag bei der Investitionsbank muss nur der Finanzbedarf angemeldet werden! Sie sollten im Nachgang aber erklären können, wie Sie die Berechnung herbeigeführt haben.
Kostenseitig haben wir die Aussage der IB erhalten, dass Personalkosten, Privatentnahme des Inhabers (inkl. KV, RV, UV etc.), Wareneinsatz, betriebliche Altersversorgungen sowie Kredittilgungen nicht förderfähig sind. Ich empfehle allen Unternehmen zu Punkt 2.4.1 nähere Erläuterungen beizufügen, um der IB transparent anzuzeigen, welche Kosten in welcher Höhe in die angegebene Gesamtsumme einflossen.
Daher eine Hilfe (Muster unverbindlich) zur Berechnung des Zuschusses für Corona – Beihilfen! (aus rechtlichen Gründen kann ich diese hier nicht veröffentlichen!!!)
Bitte beachten Sie den betrieblichen Sach- und Finanzaufwand!!!
Dazu gehören die Unternehmensbezogenen
Werte für 3 Monate von zum Beispiel
• Mieten
• Pachten
• Leasing
• Energie
• Instandhaltungen
• Versicherungen, auch BG-Zahlungen
• uU. Arbeitszimmer
• Telefon-/ Internetkosten
• Zinsen laufender Kredite und Fahrzeugfinanzierungen
• … (fragen Sie den Steuerberater oder schauen Sie in Ihren Vorjahresunterlagen)
Aber keine Lohnkosten!
Die sind zB. über Kurzarbeitergeld abzufedern!
Ergänzung 07.04.2020
Nach langen und klärenden Gesprächen mit der Investitionsbank und der Handwerkskammer kann ich Ihnen folgende Informationen geben:
• Es sollen die FAQ (Merkzettel) der IB aktualisiert werden.
• Aktuelle Informationen werden zentral und zeitnah auf der Seite der HwK gelistet
• Bei der Beantragung der Soforthilfe kann von 3/12tel des Kostenaufwandes des Vorjahres
(Gleichbehandlung von Jahreszahlungen bzw. –beiträgen) gerechnet werden, eine Berücksichtigung nur der folgenden 3 Monate nach Antragstellung wäre aber nicht gänzlich falsch
• Änderungen eines Antrages: Bitte erst Zahlung des Geldes und damit auch des Zuwendungsbescheides abwarten – dann Korrektur formulieren und mit der im Bescheid stehenden Auftragsnummer an die IB senden
(Korrekturen jetzt per Mail werden zZt nicht beantwortet)
• Vermögen von Einzelunternehmen werden nicht berücksichtigt
• Stand 06.04.20: Neuanträge können nur noch bis 30.05.20 gestellt werden
• BG-Zahlungen sind berücksichtigungsfähig
(zählen nicht in Bereich KuG - Kurzarbeitergeld)
• Bei Mieten und Nebenkosten im eigenen Haus ist grundsätzlich nach Betriebs- und Eigenanteil zu unterscheiden
• Die steuerlichen Ansätze in der Gewinnermittlung sind maßgebend
"KfW Schnellkredit 2020"
- gedacht für kleinere und mittlere Firmen und Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten
- Unternehmen müssen mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv sein
- Kreditvolumen bis zu drei Monatsumsätze des Jahres 2019, maximal 800000 € für Unternehmen über 50 Mitarbeiter, maximal 500000 € für Unternehmen von 10 bis 50 Mitarbeiter
- Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein & muss geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen
- Zinssatz 3%, Laufzeit 10 Jahre
- Bank erhält Haftungsfreistellung in Höhe 100% durch die KfW, abgesichert durch Garantie des Bundes
- Bewilligung erfolgt ohne weitere Risikoprüfung durch die Bank oder KfW
Arbeiten Sie mit Ihrer Hausbank zusammen!
Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Öffentlichkeitsarbeit Berlin
Erleichterung der Anpassung von Steuervorauszahlungen
-das Bundesfinanzministerium will von der Corona-Pandemie betroffene Steuerpflichtige mit konkreten steuerlichen Erleichterungen unterstützen. Dazu wurde ein Schreiben mit den obersten Landesfinanzbehörden abgestimmt.
Die Erleichterungen umfassen folgende Punkte:
Stundung von Steuerzahlungen:
Auf Antrag werden in diesem Jahr fällige Steuerzahlungen (Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie Umsatzsteuer) befristet und grundsätzlich zinsfrei gestundet werden. Den Antrag können Unternehmen bis zum 31. Dezember 2020 bei ihrem Finanzamt stellen. An die Bewilligung der Stundung sind dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Unternehmen müssen darlegen, dass sie unmittelbar betroffen sind. Den Wert entstandener Schäden müssen sie aber nicht im Einzelnen belegen.
Anpassung von Vorauszahlungen:
Die Höhe der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer kann auf Antrag angepasst werden. Gleiches gilt für den Messbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden als vor der Corona-Pandemie erwartet, sollen die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt werden.
Vollstreckungsmaßnahmen aussetzen:
Auf die Vollstreckung von überfälligen Steuerschulden (Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie Umsatzsteuer) soll bis zum Ende des Jahres verzichtet werden. Säumniszuschläge, die in dieser Zeit gesetzlich anfallen, sollen erlassen werden.
Wirtschaft: Soforthilfe
einmalige Soforthilfen insbesondere bei Miet- und Pachtkosten, sowie bei sonstigen Betriebskosten, z.B. Krediten für Betriebsräume oder Leasingraten. Sofern der Vermieter die Miete reduziert, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.
Ausgeführt wird dieses Programm über die Länder, Hilfsprogramme Bund und Länder dürfen kombiniert werden.
Aufgrund von Corona in Zahlungsschwierigkeiten - vorerst keine Insolvenz anmelden.
Um die Soforthilfen beziehen zu können, müssen Antragsteller wirtschaftliche Schwierigkeiten (Existenzbedrohung bzw. Liquiditätsengpass) infolge der Corona-Pandemie nachweisen können. Das heiß konkret, dass das jeweilige Unternehmen vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein darf und der Schadenseintritt nach dem 11. März 2020 erfolgt sein muss.
Der Nachweis der wirtschaftlichen Schwierigkeiten soll unbürokratisch erbracht werden dürfen. Dennoch sollten Sie als Unternehmer sich mit ihren Zahlen auseinandersetzen und schon vorab in einer Tabelle darstellen. Wir stellen Ihnen auf Anfrage ein Muster zur Verfügung!
Stand 26.03.2020 - Pressemitteilung des Landes Sachsen-Anhalt Nr. 140/2020):
Das Gesamtvolumen der Zuschüsse wird insgesamt 150 Millionen betragen; diese werden für Unternehmen gestaffelt ausgezahlt.
Unternehmen mit
bis zu 5 Mitarbeitern erhalten bis zu 9.000 Euro,
6 bis 10 Mitarbeitern bis zu 15.000 Euro,
11 bis 25 Mitarbeitern bis zu 20.000 Euro,
26 bis 50 Mitarbeitern bis zu 25.000 Euro.
Ausgereicht werden die Zuschüsse über die Investitionsbank Sachsen-Anhalt. Ab Montag (30. März 2020) können sich Unternehmer und Solo-Selbstständige den Antrag auf den Internetseiten der Bank herunterladen.
Zuschuß an Selbstständige und Unternehmen (Stand 25.03.20)
mit bis zu 5 Beschäftigten
Einmalzahlung von bis zu 9.000 € für 3 Monate (nicht zurückzuzahlen)
Gilt für Selbständige und Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
mit bis zu 10 Beschäftigten
Einmalzahlung von bis zu 15.000 € für 3 Monate (nicht zurückzuzahlen)
Gilt für Selbständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)