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Sozialversicherung - Erleichterte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge

Infolge der Pandemie-Krise werden sich vermehrt Unternehmen in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden. Diese Betriebe wollen die Sozialversicherungsträger im Rahmen des geltenden Rechts durch erleichterte Stundungsmöglichkeiten bei Sozialversicherungsbeiträgen entlasten. 

Stand 26.03.2020:
Die Bundesregierung halte es für zwingend notwendig, die Stundung der Beiträge bis zum 30. April 2020 zu befristen. Demnach können die fällig werdenden Beiträge zunächst nur für die Monate März 2020 und April 2020 gestundet werden; Stundungen sind also zunächst längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2020 zu gewähren. Dies gilt auch für Mitglieder, die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben (freiwillig in der GKV versicherte Selbstständige)

Damit den Betrieben der Beitrag für den Monat März nicht eigezogen wird, muss der Antrag heute an alle Krankenkassen gerichtet werden, bei denen die Mitarbeiter versichert sind. 

Sind Beschäftigte bei verschiedenen Krankenkassen versichert, muss der Stundungsantrag bei jeder Krankenkasse separat gestellt werden. Gerne können Sie dazu das beigefügte Musterschreiben verwenden.

Stand 24.03.2020: In dem Rundschreiben GKV-Spitzenverband werden u.a. die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen angekündigt, die aus beitragsrechtlicher Sicht jetzt schon zur Verfügung stehen, um die Stundung von Beiträgen zu erleichtern: 
• Auf Antrag des Arbeitgebers können die Beiträge unter gewissen Voraussetzungen zunächst für die Monate März bis Mai 2020 gestundet werden. Stundungen sind dabei längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni 2020 zu gewähren. 
Vorrangig sollen nämlich die mit den aktuellen neuen Regelungen zum Kurzarbeitergeld ("Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für Kurzarbeitergeld“ sowie die „Verordnung der Bundesregierung über Erleichterungen der Kurzarbeit“) geschaffenen Entlastungsmöglichkeiten in Anspruch genommen werden. Ebenso sollen vorrangig sonstige Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen genutzt werden (z.B. Fördermittel und Kredite, die als Schutzschirme von den zuständigen Ministerien vorgesehen sind). 
• Wird eine Stundung vom zuständigen Sozialversicherungsträger bewilligt, werden Stundungszinsen nicht berechnet. Auch einer Sicherheitsleistung bedarf es nicht. 
• Ebenfalls soll von der Erhebung von Säumniszuschlägen oder Mahngebühren abgesehen werden. 
• Eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch die Pandemie (z.B. durch erhebliche Umsatzeinbußen) erlitten hat, soll in aller Regel ausreichend sein. 
• Diese Hilfestellungen sollen auch für freiwillig in der GKV versicherte Selbstständige gelten. Bei diesen Selbstständigen ist allerdings zu prüfen, ob vor einer Stundung auch die Möglichkeit einer Beitragsermäßigung wegen eines krisenhaften Gewinneinbruchs in Betracht kommt. 
Grundsätzlich kann die erleichterte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für viele Handwerksbetriebe hilfreich sein. Allerdings setzt sich unser Dachverband, der ZDH, zusätzlich noch dafür ein, dass die vorgesehene Vorrangigkeit der Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld bzw. von Fördermitteln/Krediten kein Ausschlusskriterium für die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge darstellt.
Quelle: RS 2020/197 vom 24.03.2020 des GKV