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Kurzarbeit für Azubis?
Azubis gegenüber kann in der Regel keine Kurzarbeit angeordnet werden.
Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten.
Hierbei hat er z.B. folgende Möglichkeiten:
• Umstellung des Lehrplans durch Vorziehen anderer Lerninhalte
• Versetzung in eine andere Abteilung
• Rückversetzung in die Lehrwerkstatt
• Durchführung besonderer Ausbildungsveranstaltungen.
Erst wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann Kurzarbeit auch für Auszubildende in Frage kommen. Diese Option ist allerdings restriktiv zu handhaben.
Azubis sind nicht per se von dem Bezug von Kurzarbeitergeld ausgeschlossen, da sie grundsätzlich der Versicherungspflicht unterliegen. Allerdings ist die Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls bei Azubis stets näher zu prüfen. Da Ausbildungsverhältnisse als Vertragsverhältnisse besonderer Art einzustufen sind, werden den Betrieben in aller Regel besondere Maßnahmen zuzumuten sein, die Ausbildung auch während der Kurzarbeit fortzusetzen.
Auch bei Ausbildern sollte Kurzarbeit nur in Ausnahmefällen angeordnet werden, da das Unternehmen gewährleisten muss, dass der Ausbilder seiner Ausbildungspflicht gegenüber dem Auszubildenden nachkommt. Werden die Auszubildenden mangelhaft oder gar nicht ausgebildet, kann ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Ausbildungsbetrieb entstehen.
Sollte Azubis gegenüber Kurzarbeit angeordnet werden, haben sie Anspruch auf Zahlung der vollen Ausbildungsvergütung für mindestens sechs Wochen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG).
Kurzarbeit an sich kann keine Kündigung der Azubis durch den betroffenen Ausbildungsbetrieb rechtfertigen, es sei denn, der Ausbildungsbetrieb kommt für längere Zeit vollständig zum Erliegen. Entfällt dadurch die Ausbildungseignung des Unternehmens, ist eine Kündigung der Auszubildenden möglich, ohne dass ein Schadensersatzanspruch entsteht. Die Ausbilder sind aber dazu verpflichtet, sich mit der zuständigen Agentur für Arbeit rechtzeitig um einen anderen Ausbildungsbetrieb für den Auszubildenden zu bemühen. (Quelle: Baugewerbe-Verband Sachsen-Anhalt | Lorenzweg 56 | 39128 Magdeburg)