Schließung von Schulen und Kitas - Eltern ohne Anspruch auf eine Notbetreuung
aktuell eine Entschädigungsregelung in § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG; Anlage 1, S. 590) aufgenommen. So kann bei der zuständigen Antragsbehörde vom jeweiligen Arbeitgeber ein Antrag auf die sog. „Eltern-Entschädigung“ gestellt werden (Sachsen-Anhalt Landesverwaltungsamt Referat Gesundheitswesen,
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1. Höhe und Auszahlung der Eltern-Entschädigung
Die Entschädigung pro Monat ist begrenzt auf maximal 2.016 € für einen vollen Monat. Der Arbeitgeber zahlt dabei zunächst den Arbeitslohn in Höhe von 67 % für den Zeitraum von maximal sechs Wochen fort. Er erhält dann anschließend auf Antrag die ausgezahlten Beträge erstattet (Vorschüsse sind auf Antrag möglich).
2. Voraussetzung für die Eltern-Entschädigung
Die Elternentschädigung erhalten erwerbstätige (also auch selbständige) Sorgeberechtigte von Kindern, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Gleiches gilt für behinderte Kinder, die auf Hilfe angewiesen sind. Allerdings besteht der Anspruch nur dann, wenn im Zeitraum der Schließung bzw. des Betretungsverbots der Kita oder der Schule keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sichergestellt werden kann. Deshalb ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn
• betrieblich eine Möglichkeit zum Home-Office bestand,
• Zeitguthaben in Anspruch genommen werden konnten,
• eine anderweitige Betreuung durch Verwandte oder Freunde bestand,
• ein Anspruch auf Notbetreuung in der Kindertagesstätte oder Schule bestand,
• Kurzarbeitergeld, Entgeltfortzahlung, alternativer Lohnersatz, Kinderkrankengeld oder andere Leistungen bezogen wurden,
• eine Betriebsschließungen beim Arbeitgeber vorlag (zum Beispiel durch Allgemeinverfügung, Betriebsferien oder Ähnliches),
• die Einrichtung in den Ferien / an den Feiertagen ohnehin geschlossen wäre.
3. Wichtiger Hinweis für die aktuelle Beantragung der Eltern-Entschädigung
Insbesondere die Voraussetzung, dass Kita oder Schule nicht ohnehin geschlossen sein dürfen, ist für Eltern schulpflichtiger Kinder aktuell von Bedeutung. Denn die Osterferien stehen unmittelbar bevor. Falls sich abzeichnet, dass die Schulen auch nach den Ferien noch geschlossen bleiben, dann sollte mit der Antragstellung besser bis nach den Ferien gewartet werden. Die neue Regelung des § 56 Abs. 1a bleibt jedenfalls bis zum 31.12.2020 in Kraft.